Aktuelles

Umgang mit der Ausbreitung des Coronavirus

Informationen

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, liebe Studierende,

auf Grund der weiteren Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland und Europa besteht auch an unserer Hochschule Verunsicherung. Daher erlaube ich mir, Ihnen folgende Empfehlungen auszusprechen:

Grundsätzlich: Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat den Ausbruch zu einer „gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite“ erklärt. In Deutschland ist das Robert-Koch-Institut (RKI) die zuständige Bundesbehörde für Infektionskrankheiten und den Infektionsschutz. Sie finden daher auf den Seiten des RKI neben der aktuellen Risikoeinschätzung alle wichtigen Informationen sowie ausführliche und ständig aktualisierte FAQ.

Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt stets aktuelle FAQ zur Verfügung. Auf beiden Seiten finden Sie die jeweils aktuelle Einschätzung zu den Risikogebieten weltweit.

Konkrete Reisewarnungen finden Sie bei Auswärtigen Amt.

 

Reisen von Hochschulangehörigen

Unsere Hochschule ist ohne Internationalität in Lehre und Forschung nicht denkbar. Wir bitten Sie dennoch um Aufmerksamkeit und verantwortungsvolles Handeln bei der Planung von Reisen und beim Empfang von Gästen aus Risikogebieten, insbesondere vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht anderen Hochschulangehörigen gegenüber.

Die HfBK Dresden empfiehlt Mitarbeiter*innen und Studierenden Reisen in Risikogebiete möglichst auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Wenn sich aus einer stornierten Dienstreise Kosten ergeben, die sich nicht vermeiden lassen, werden diese erstattet. Setzen Sie sich dazu direkt mit der Reisekostenstelle der Hochschule in Verbindung.

Kommen Sie als Studierender aus einem der Risikogebiete zurück, empfiehlt es sich, möglichst in den ersten 14 Tagen zu Hause zu bleiben. Hieraus werden Ihnen keine Nachteile im Studium entstehen. Bitte informieren Sie Ihre*n betreuende*n Hochschullehrer*in (z. B. Fachklassenprofessor*in).

Beschäftigte, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit infizierten Personen hatten, werden aufgefordert, dies sofort anzuzeigen, damit über weitere Maßnahmen, z.B. Tele- und Heimarbeit, entschieden werden kann. Bitte informieren Sie in einem solchen Fall Ihre Vorgesetzten und das Sekretariat des Kanzlers.

Beschäftigte, die sich in einem Gebiet aufhalten, das zu einem Risikogebiet erklärt oder unter Quarantäne gestellt wurde, sollen sich umgehend mit dem Sekretariat des Kanzlers in Verbindung setzen, damit über weitere Maßnahmen im Einzelfall entschieden werden kann. Studierende wenden sich in einem solchen Fall an das Referat für Studienangelegenheiten.

 

Studienbewerber und Eignungsprüfungen

Coronaviren, die Atemwegserkrankungen verursachen können, werden in der Regel über Sekrete des Atmungstrakts übertragen. Gelangen diese infektiösen Sekrete an die Hände, die dann beispielsweise das Gesicht berühren, könnte auch auf diese Weise eine Übertragung stattfinden. Deshalb ist eine gute Händehygiene wichtiger Teil der Vorbeugung.

Hingegen ist eine Übertragung über unbelebte Oberflächen bisher nicht dokumentiert. Eine Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus über Oberflächen, die nicht zur direkten Umgebung eines Erkrankten gehören, wie beispielsweise importierte Waren, Postsendungen oder Gepäck erscheint daher unwahrscheinlich. Generell ist das gründliche Händewaschen ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Hygiene und kann vor einer Vielzahl weiterer Infektionskrankheiten wie beispielsweise Magen-Darm-Erkrankungen schützen.

Daher gilt auch hier, dass bei eingesendeten Mappen die Einhaltung der Hygieneregeln ausreichenden Schutz bietet.

Bei Eignungsprüfungen sind die Teilnehmer*innen zu unterweisen, dass sie die allgemeinen Hygieneregeln sowie die Nies- und Hustenetikette einzuhalten haben. Zugleich ist abzufragen, ob Teilnehmer*innen aus einem Krisengebiet angereist sind, damit über weitere Maßnahmen im Einzelfall entschieden werden kann.

 

Vorsorge und Hygiene

Allgemein ist bei Vorliegen von ansteckenden Erkrankungen jeder Art davon abzusehen, in der Hochschule zu erscheinen. Bitte beachten Sie die allgemeinen Hygieneregeln in diesen Tagen ganz besonders. Das heißt: Waschen Sie ihre Hände gründlich und regelmäßig. Halten Sie Husten- und Nies-Etikette ein und halten Sie Abstand von mindestens 1,5 bis 2 Metern zu Erkrankten.

Im Rahmen der Vorsorge sind zudem alle Mitglieder der Hochschule aufgefordert, bei Symptomen wie Fieber, Husten, Atemnot etc. nach telefonischer Anmeldung einen Arzt/eine Ärztin aufzusuchen, damit diese*r gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen ergreifen kann.

Sollten Personen von einer Infektion mit dem Coronavirus tatsächlich betroffen sein, leiten die zuständigen Behörden die nötigen Maßnahmen ein, etwa die Quarantäne. Vorsorglich: Bitte informieren Sie in einem solchen Fall Ihre Vorgesetzten bzw. das Sekretariat des Kanzlers. 

Die Hochschule ist bestrebt, flächendeckend Desinfektionsmittel in Spendern bereitzustellen. Die vorhandenen Spender (auf den Toiletten) sollen aufgestockt und durch zentrale Spender in den Foyers der Hochschulgebäude ergänzt werden. Auf Grund eines Engpasses an Desinfektionsmitteln kann die Hochschule derzeit keine flächendeckende Versorgung garantieren. Auch deshalb appelliere ich an Sie, von Hamsterkäufen an Desinfektionsmitteln und anderen Hygieneartikeln abzusehen.

 

Arbeitsrechtliches

Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber eine behördlich angeordnete Quarantäne unverzüglich anzuzeigen. Die Hochschule als Arbeitgeberin wird aufgrund der bestehenden Fürsorgepflicht dann auch prüfen, ob weitere Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter*innen der betroffenen Person anzuordnen sind und ob es möglich ist, Tele- und Heimarbeit zu vereinbaren, damit der Anspruch auf die Zahlung von Arbeitsentgelt erhalten bleibt.

Wird eine Quarantäne behördlich angeordnet, dann haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Das ist im Infektionsschutzgesetz geregelt (§ 56). Für die ersten sechs Wochen bemisst sich diese Entschädigung nach dem bisher gezahlten Nettoarbeitsentgelt und wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt der Staat die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.

Wenn Beschäftigte tatsächlich erkranken, gelten die allgemeinen Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Beschäftigten sind wiederum verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Grundsätzlich ist in der Regel die Ursache der Erkrankung nicht mitzuteilen. Im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus und der Erkrankung an Covid-19 sind Sie aber wie bei allen anderen meldepflichtigen Krankheiten, verpflichtet, die Ursache unaufgefordert mitzuteilen. 

Wird über die Hochschule Quarantäne verhängt, informiert Sie die Hochschulleitung und klärt über die Folgen für die Entgeltfortzahlung auf.

 

Informationen

Die Hochschule stellt hier aktuelle Informationen bereit. Bitte halten Sie sich auf dem Laufenden.

Jochen Beißert

Kanzler der HfBK Dresden