Studieren mit Beeinträchtigung
Die Hochschule für Bildende Künste Dresden setzt sich für Inklusion, Chancengleichheit und Barrierefreiheit im Studium ein. Studierende mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder anderen Beeinträchtigungen sollen durch geeignete Maßnahmen unterstützt werden, um gleichberechtigt am Studienbetrieb teilzunehmen.
Ziel ist es, Benachteiligungen im Studium oder bei Prüfungen zu vermeiden oder auszugleichen. Dazu können Studierende Beratungsleistungen in Anspruch nehmen und zusätzlich - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - auch einen Nachteilsausgleich beantragen.
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Wer kann Unterstützung erhalten?
Beratung und Unterstützung kann grundsätzlich von allen Studieninteressierten und Studierenden in Anspruch genommen werden, die durch eine Behinderung, chronische Erkrankung oder andere studienerschwerende Beeinträchtigung eingeschränkt sind. Dazu gehören insbesondere Studierende mit:
- Mobilitäts- und Bewegungsbeeinträchtigungen (z. B. körperliche Einschränkungen, Nutzung von Rollstuhl oder Gehhilfen)
- Sehbeeinträchtigungen (z. B. Sehschwäche, Blindheit)
- Hörbeeinträchtigungen (z. B. Schwerhörigkeit, Gehörlosigkeit)
- Sprechbeeinträchtigungen (z. B. Sprachstörungen oder Einschränkungen der verbalen Kommunikation)
- psychischen Erkrankungen (z. B. Depressionen, Angststörungen, ADHS, Traumafolgestörungen)
- chronischen Krankheiten (z. B. Rheuma, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Diabetes, Epilepsie)
- Legasthenie, Dyskalkulie und anderen Teilleistungsstörungen
- plötzlichen oder vorübergehenden Erkrankungen, die sich kurzfristig, aber deutlich auf das Studium auswirken können (z. B. nach Unfällen oder Operationen)
Wichtig: Eine Beeinträchtigung muss nicht sichtbar sein, um anerkannt zu werden. Viele Einschränkungen sind nicht auf den ersten Blick erkennbar, können aber dennoch erheblichen Einfluss auf den Studienalltag haben.
Rechtliche Grundlagen
- Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3) – Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
- Hochschulrahmengesetz (HRG) – verpflichtet Hochschulen, die Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu berücksichtigen.
- Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) – regelt die Gleichstellung und Förderung von Studierenden mit Beeinträchtigungen auf Landesebene.
- UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) – verpflichtet Deutschland, Barrieren im Bildungssystem abzubauen und eine inklusive Bildung zu gewährleisten.
- Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge, siehe dazu auch hier
Mögliche Themen einer Beratung
- Einschätzung, ob eine Beeinträchtigung studienrelevant ist
- Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs in Studium und Prüfungen
- Beratung zu individuellen Unterstützungsmaßnahmen
- Technische Hilfsmittel und Assistenzleistungen
- Barrierefreiheit von Lehrveranstaltungen, Gebäuden und Materialien
- Umgang mit Krankheitsphasen, Therapien oder Reha-Zeiten
- Teilzeitstudium, Urlaubssemester und Fristverlängerungen
Kontakt für Beratung
Referat für Studienangelegenheiten
Das Referat für Studienangelegenheiten kann eine erste Anlaufstelle für Studieninteressierte oder Studierende mit Beeinträchtigungen sein. Insbesondere für Fragen zur individuellen Studienverlaufsplanung und bei Problemen innerhalb der generellen Studienorganisation empfiehlt sich eine Beratung mit dem Referat.
Kontakt für eingeschriebene Studierende:
zur offenen Sprechstunde, siehe Termine
oder per E-Mail an: referat-sta@hfbk-dresden.de
Für Studieninteressierte:
Schreiben Sie uns bitte eine E-Mail zur Terminvereinbarung
Standort: Güntzstraße 43, Raum-Nr. 217
Beauftragter für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung
Der Beauftragte unterstützt Sie bei Fragen und Problemen, die sich bei der bevorstehenden Studienaufnahme oder während des Studiums aufgrund von Beeinträchtigungen ergeben. Wenn Sie Fragen zur Barrierefreiheit und Nachteilsausgleichen haben oder einfach nur ein beratendes Gespräch suchen, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Beauftragten auf.
Sven Barnick
Telefon: 0351.4402 – 2669
E-Mail: beratung-inklusion@hfbk-dresden.de
Persönliche Beratung:
Bitte vereinbaren Sie im Vorfeld der Beratung per Telefon oder E-Mail einen Gesprächstermin!
Standort: Brühlsche Terrasse/Archiv und Kustodie
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Ein Nachteilsausgleich dient dazu, sicherzustellen, dass Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung ihr Studium sowie Prüfungsleistungen unter fairen Bedingungen absolvieren können. Ziel ist es, bestehende Beeinträchtigungen auszugleichen, ohne den Leistungsmaßstab zu verändern.
Dabei handelt es sich nicht um eine Bevorzugung, sondern um eine individuell angepasste Maßnahme, die bestehende Nachteile oder Erschwernisse ausgleicht, die durch gesundheitliche Einschränkungen entstehen. So soll Chancengleichheit im Studium gewährleistet werden.
Nachteilsausgleiche können daher einerseits bei der Erbringung von Prüfungen und Leistungsnachweisen, darüber hinaus aber auch bei der Organisation und Durchführung des Studiums gewährt werden.
Prüfungen
- Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Klausuren oder Hausarbeiten
- Pausen während der Prüfung
- alternative Prüfungsformen (z.B. mündlich statt schriftlich)
- Modifikation praktischer Prüfungen
- Prüfungsraum mit besonderer Ausstattung/oder separater Prüfungsraum
- Nichtberücksichtigung von Rechtschreibfehlern
Studium/Lehrveranstaltung
- Bereitstellung barrierefreier Materialien
- bevorzugte Platzwahl oder technische Ausstattung (z. B. FM-Anlage, Bildschirmlesegerät)
- individuelle Terminabsprachen bei Therapien oder Behandlungen
- Modifikation von Anwesenheitspflichten
Studienverlauf
- Verlängerung von Bearbeitungsfristen bei Projekten und Abschlussarbeiten, Nichtberücksichtigung von Rechtschreibfehlern
- Teilzeitstudium
- Anpassung des Studienplans
- Freistellung von bestimmten Fristen bei Krankheit
Wichtig! Die vorgestellten Maßnahmen dienen lediglich als Orientierungshilfe. Die zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten sind immer einzelfallbezogen auf die individuelle Situation festzulegen.
- Nachweisbare Beeinträchtigung oder Erkrankung – durch ärztliches oder psychologisches Attest, Gutachten oder fachlichen Bericht
- Studienrelevanter Nachteil – es muss erkennbar sein, dass die Beeinträchtigung Auswirkungen auf Studien- oder Prüfungsleistungen hat
- Verhältnismäßigkeit – der Ausgleich darf den fachlichen Anspruch nicht verändern, sondern nur die Rahmenbedingungen anpassen
- Formgerechter Antrag – der Antrag sollte rechtzeitig vor Prüfungen/Leistungsnachweisen gestellt werden und eine Begründung sowie Nachweise enthalten. Darüber hinaus sollte die gewünschte Modifikation/Anpassung benannt werden!
Wichtige Grundsätze!
- Um einen Nachteilsausgleich beantragen zu können, muss die Beeinträchtigung nicht amtlich als (Schwer-) Behinderung festgestellt sein.
- Eine ärztlich bestätigte gesundheitliche Beeinträchtigung/festgestellte Behinderung begründet für sich genommen auch noch keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Neben dem Nachweis einer länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung müssen Studierende daher plausibel darlegen, in welchen Bereichen und auf welche Weise ihr Studium und/oder ihre Prüfungen durch die Beeinträchtigung erschwert werden und dadurch Nachteile gegenüber anderen Studierenden entstehen.
- Nur tatsächlich bestehende Beeinträchtigungen der Teilhabe können durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden.
- Beantragte Nachteilsausgleiche beziehen sich immer auf die konkrete Prüfung/den konkreten Leistungsnachweis. In der Regel muss ein Nachteilsausgleich somit auch wieder erneut beantragt werden!
Vor der eigentlichen Beantragung ist es empfehlenswert, eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese kann beim Referat für Studienangelegenheiten und/oder dem Inklusionsbeauftragten für Studierende mit Beeinträchtigungen erfolgen. Alle Gesprächsinhalte werden selbstverständlich vertraulich und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
Darüber hinaus kann auch ein frühzeitiges Gespräch mit der jeweiligen Dozentin oder dem Dozenten hilfreich sein. Häufig lassen sich gemeinsam bereits konkrete und realistische Möglichkeiten zur Kompensation erarbeiten, die anschließend im Antrag vermerkt werden können.
Antragsverfahren:
- Formlose, schriftliche Antragstellung mit Begründung, Nachweisen (gegebenenfalls schon Nennung der gewünschten Ausgleichsmaßnahme)
- Beurteilung durch den Prüfungsausschuss
- Entscheidung und Mitteilung an die Studierenden und ggf. die Lehrenden
- Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen
Hinweis zur frühzeitigen Beantragung von Nachteilsausgleichen!
Studierende, die einen Nachteilsausgleich in Prüfungssituationen oder im Studienverlauf benötigen, sollten ihren Antrag möglichst frühzeitig stellen. Die Bearbeitung erfordert in der Regel etwas Zeit, da die zuständigen Stellen die Anträge sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Abstimmungsgespräche mit den verantwortlichen Lehrenden führen oder Rückfragen klären müssen. Mitunter sind auch zusätzliche Nachweise erforderlich.
Zudem können die beantragten Maßnahmen – insbesondere organisatorische oder prüfungsbezogene Anpassungen – einen gewissen Vorbereitungs- und Koordinationsaufwand mit sich bringen. Auch bei Modifikationen des Studienablaufs sind oft interne Absprachen notwendig. Eine rechtzeitige Antragstellung stellt daher sicher, dass alle Beteiligten ausreichend Zeit haben, um geeignete Lösungen umzusetzen und den Nachteilsausgleich optimal vorzubereiten.
Nicht alle studienrelevanten Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sind kompensierbar.
Nachteilsausgleiche können sich grundsätzlich nur auf die Bedingungen oder die Form der Leistungserbringung beziehen. Es ist nicht möglich, eine Prüfungsleistung ganz zu erlassen oder die Bewertungskriterien zu verändern. Die in der Studienordnung festgelegten Kompetenzen und Lernziele müssen weiterhin erreicht werden. Auch die fachlichen Anforderungen des Studiengangs, also die vorgesehenen Qualifikationsziele, dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verringert oder verändert werden.
Keine Unterkompensation!
Nachteilsausgleiche sollen so gestaltet sein, dass die bestehende Beeinträchtigung vollumfänglich ausgeglichen wird. Dabei gilt als Maßstab, dass die gleichen Bedingungen wie für Studierende ohne Beeinträchtigung geschaffen werden – also kein geringerer Ausgleich.
Keine Privilegierung!
Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass durch den Nachteilsausgleich keine Vorteile gegenüber anderen Studierenden entstehen.
In manchen Fällen ist ein Ersatz oder eine Änderung einzelner Prüfungsleistungen daher nicht möglich, wenn diese einen unverzichtbaren Bestandteil der Ausbildung darstellen.
Weiterführende Informationen und Interessantes
Hier finden Sie zusätzliche Informationen oder Links zu weiteren externen Angeboten rund um das Thema Studium mit Behinderungen und Erkrankungen.
Studieren mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung
Die Studierendenbefragung in Deutschland: best3, 2021 (PDF)
Herausgeber: Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung
Angebote des Deutschen Studierendenwerks
Das Deutsche Studierendenwerk hält umfangreiche Informationen und Hilfestellungen zum Studium mit einer Beeinträchtigung bereit:
- Handbuch “Studium mit Behinderung” (auch als Download)
- Gebärdensprachvideos zum Thema “beeinträchtigt studieren”: zur Video-Übersicht
- Nachteilsausgleich im Studium und in Prüfungen
AD(H)S im Studium
- Studieren mit AD(H)S: Geht das? - Beitrag mit Erfahrungsberichten aus der Unicum
- ADHS und Studieren - Infobroschüre (PDF) des ADHS Deutschland e.V.
Legasthenie und Dyskalkulie