Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Sie haben in einem früheren Studium oder während eines Auslandsaufenthalt Studien- und Prüfungsleistungen erbracht, die gleichwertig zu den an der HfBK Dresden geforderten sind? Diese können auf Antrag angerechnet werden.
Rechtliche Grundlagen
Auszug aus dem Sächsischen Hochschulgesetz § 36 Abs. 9
(9) 1Die Hochschule rechnet Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag auf das Studium an, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. 2An Kunsthochschulen werden abweichend von Satz 1 Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. 3Die Nichtanrechnung ist schriftlich zu begründen. 4Über die Anrechnung und die Feststellung der Gleichwertigkeit entscheidet die in den Prüfungs- oder Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle.
Bitte beachten Sie, dass die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistung eine Höherstufung der Fachsemester zur Folge haben kann.
Auszug aus der Immatrikulationsordnung §10 Abs. 5
War die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem anderen Studiengang an einer Hochschule bereits immatrikuliert, wird sie oder er in ein höheres Fachsemester immatrikuliert, wenn sie oder er dies beantragt und durch Anrechnungsbescheinigung des zuständigen Prüfungsausschusses nachweist. Beantragt die Studentin oder der Student nach ihrer oder seiner Immatrikulation in das erste Fachsemester des gewählten Studienganges bei dem zuständigen Prüfungsausschuss die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus einem anderen Studiengang und wird diese gewährt, zieht das nach Maßgabe der einschlägigen Prüfungsordnung die Anrechnung der entsprechenden Studienzeit von Amts wegen nach sich. In diesem Falle wird die Studentin oder der Student von Amts wegen nachträglich in das entsprechend höhere Fachsemester immatrikuliert (Höherstufung). Das Nähere regelt die jeweilige Prüfungsordnung des Studienganges.
Weitere Informationen finden Sie hier
Anerkennungsprozess
Möchten Sie die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen beantragen, sind folgende Schritte erforderlich:
- Setzen Sie sich mit Ihrer Studien- und Prüfungsordnung auseinander. Diese enthalten die für das Studium zu erbringenden Prüfungsleistungen. Die jeweiligen Ordnungen finden Sie hier:
https://www.hfbk-dresden.de/hochschule/organisation/ordnungen
- Laden Sie sich das jeweilige Deckblatt (früheres Studium oder Auslandsanerkennung) und das Anerkennungsblatt herunter.
- Studienbewerberinnen und Studienbewerber füllen nur die Spalten „anzurechnende/ anzuerkennende Prüfungs- und Studienleistungen“ und „Anrechnungs-/ Anerkennungsvorschlag“ aus und reichen das Dokument zunächst per Mail beim Referat für Studienangelegenheiten (referat-sta@hfbk-dresden.de) ein.
- Studierende, die bereits an der HfBK Dresden immatrikuliert sind, legen den Antrag zur Prüfung der Gleichwertigkeit selbstständig bei den jeweiligen Modulverantwortlichen bzw. verantwortlichen Lehrpersonen (siehe Übersicht der Zuständigkeiten) zur Unterschrift vor und reichen die Originaldokumente im Referat für Studienangelegenheiten (Briefkasten, Güntzstr. 34) ein.
- Der Antrag wird im Prüfungsausschuss geprüft.
Anerkennungsblätter nach Studiengängen
Anerkennungsblatt nach Modulen
Prüfungsplan (Prüfungsordnung 2020 idF 25.07.2024)
Anerkennungsblatt nach Modulen
Prüfungsplan (Prüfungsordnung vom 25.07.2024)
Zuständigkeiten nach Studiengängen
Umrechnung von Noten, Vergabe von ECTS
Haben Sie Leistungen im Ausland erbracht, kann es erforderlich sein, Noten und ECTS umzurechnen.
Die im Ausland erhaltenen Noten werden im Auftrag des Prüfungsausschusses vom Referat für Studienangelegenheiten auf der Grundlage von Umrechnungsschlüsseln in das im Studiengang geltende Notensystem umgerechnet. Diese Umrechnungsschlüssel basieren auf Tabellen, die intern erstellt oder von anderen Hochschulen stammen, sowie auf Fachtraditionen und Erfahrungswerten der Studiengänge. Sie sind nicht öffentlich, können aber im Zuge des Anerkennungsprozesses bei Bedarf, das heißt, wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie bestimmte Leistungen anerkennen lassen wollen, erfragt werden. Sofern keine Umrechnungsschlüssel vorhanden sind, wird auf die sogenannte modifizierte bayrische Formel für die Notenumrechnung zurückgegriffen (weitere Informationen finden Sie im Beschluss der Kultusministerkonferenz).
Findet das ECTS-System an der ausländischen Hochschule Anwendung, werden die auswärtig erworbenen Credit Points in der Regel übernommen. Findet das ECTS-System bei der Gasthochschule keine Anwendung, erfolgt eine Umrechnung der auswärtig erworbenen Credit Points auf Grundlage des tatsächlichen Arbeitsaufwands in ECTS-Punkte (Kriterien: Anzahl der planmäßigen Vorlesungen/Übungen, Dauer einer Vorlesungs- bzw. Übungseinheit, Lernzeitstunden). Hierbei fließen in der Regel auch Erfahrungswerte ein.